Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1985 - 288/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,12338
Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1985 - 288/83 (https://dejure.org/1985,12338)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.03.1985 - 288/83 (https://dejure.org/1985,12338)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. März 1985 - 288/83 (https://dejure.org/1985,12338)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,12338) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland.

    Handelspolitik - Kartoffeleinfuhren

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 15.12.1976 - 41/76

    Donckerwolke u.a. / Procureur de la République u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1985 - 288/83
    Sie haben in Ihrem Urteil vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 41/76 (Dpnckerwolcke/Procureur de la République, Slg. 1976, 1921, insbesondere Rañdnrn. 14 bis 18 der Entscheidungsgründe) ausdrücklich auf diese Definition Bezug genommen.

    Diese Bestimmung steht im innergemeinschaftlichen Handel der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegen, welche das Erfordernis von Einfuhrlizenzen oder ähnlichen Verfahren gleich welcher Art auch nur formal aufrechterhalten" (Rechtssache 41/76, Donckerwolcke, a. a. O., Randnrn.

    Sie haben jedoch in dem bereits zitierten Urteil in der Rechtssache 41/76 (a. a. O. Randnrn. 27 und 28 der Entscheidungsgründe) auch auf folgendes hingewiesen: "Die unvollständige Verwirklichung der gemeinschaftlichen Handelspolitik am Ende der Übergangszeit bringt es neben anderen Umständen mit sich, daß zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede in der Handelspolitik fortbestehen können, die geeignet sind, Verkehrsverlagerungen hervorzurufen oder zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einzelnen Mitgliedstaaten zu führen.

    Artikel 115 ermöglicht es, derartige Schwierigkeiten zu bekämpfen, indem er der Kommission die Befugnis gibt, die Mitgliedstaaten zu Schutzmaßnahmen, insbesondere zu Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für aus dritten Ländern stammende und in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befindliche Waren, zu ermächtigen." Sie haben weiter folgendes ausgeführt: "Da durch Artikel 113 Absatz 1 die Zuständigkeit für die Handelspolitik insgesamt auf die Gemeinschaft übertragen worden ist, sind nationale handelspolitische Maßnahmen seit dem Ende der Übergangszeit nur mit einer besonderen Ermächtigung durch die Kommission zulässig." (Urteil in der Rechtssache 41/76, a. a. O., Randnr. 32 der Entscheidungsgründe).

  • EuGH, 25.09.1979 - 232/78

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1985 - 288/83
    18 bis 20 der Entscheidungsgründe; siehe auch Urteile vom 10. Dezember 1974 in der Rechtssache 48/74, Charmasson, Slg. 1974, 1381; in der Rechtssache 68/76, Kommission/Französische Republik, a. a. O.; vom 29. März 1979 in der Rechtssache 118/78, Meijer BV/Department of Trade, Ministry of Agriculture ... Slg. 1979, 1387; vom 29. März 1979 in der Rechtssache 231/79, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1979, 1447, und vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Französische Republik, Slg. 1979, 2729).

    In diesem Bereich ist es, wie die bereits angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt (siehe insbesondere Rechtssache 232/78, a. a. O., Randnr. 8 der Entscheidungsgründe), allein Aufgabe der zuständigen Gemeinschaftsorgane, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die nationalen Märkte zu harmonisieren oder mangels einer Harmonisierung die erforderlichen Korrekturmechanismen einzurichten.

  • EuGH, 16.03.1977 - 68/76

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1985 - 288/83
    Die Artikel 39 bis 46 können deshalb seit dem Ende der Übergangszeit - auch bei einem landwirtschaftlichen Erzeugnis, für das noch keine gemeinsame Marktorganisation errichtet worden ist - nicht zur Begründung einer einseitigen Abweichung von Artikel 34 EWG-Vertrag herangezogen werden." (Urteil vom 16. März 1977 in der Rechtssache 68/76, Kommission/Französische Republik, Slg. 1977, 515, Randnrn.

    18 bis 20 der Entscheidungsgründe; siehe auch Urteile vom 10. Dezember 1974 in der Rechtssache 48/74, Charmasson, Slg. 1974, 1381; in der Rechtssache 68/76, Kommission/Französische Republik, a. a. O.; vom 29. März 1979 in der Rechtssache 118/78, Meijer BV/Department of Trade, Ministry of Agriculture ... Slg. 1979, 1387; vom 29. März 1979 in der Rechtssache 231/79, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1979, 1447, und vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Französische Republik, Slg. 1979, 2729).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht